Berufsbildende Schulen

 
 
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Inklusion im Landkreis Goslar

Inklusive Schulen im Landkreis Goslar

In Niedersachsen ist die Grundlage zur Einführung der inklusiven Schule im Niedersächsischen Schulgesetz verankert (§ 4 NSchG). Auch das Ziel der individuellen Förderung aller Schüler:innen ist im NSchG niedergelegt und in den Grundsatzerlassen aller Schulformen des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I umgesetzt (§ 54 NSchG). Jede Schule in Niedersachsen ist eine inklusive Schule. In diesem Sinne ist Inklusion Aufgabe aller Lehrkräfte und aller Schulformen.

 

Lerngruppen in Schulen sind in der Regel heterogen zusammengesetzt. Diese Heterogenität wird als Grundlage schulischer Arbeit begriffen und akzeptiert. Schulisch induzierte Lernprozesse werden so angelegt, dass sie der heterogenen Schülerschaft gerecht werden. Dies geschieht durch eine am Individuum ausgerichtete Planung und Förderung. Dabei ist „individuelle Förderung“ als integraler Bestandteil jeder Unterrichtsplanung und -gestaltung zu verstehen.

 

Damit wird nicht zwischen Schüler:innen mit und ohne Unterstützungsbedarf unterschieden. Vielmehr hat jede Schülerin und jeder Schüler Lern- und Entwicklungspotentiale. Um diese optimal zu entfalten, bedarf es pädagogischer Unterstützung. Insofern hat jede Schülerin und jeder Schüler einen pädagogischen Unterstützungsbedarf. Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf stellt dabei eine spezifische Ausprägung des pädagogischen Unterstützungsbedarfs unter anderen dar. Ein pädagogischer Unterstützungsbedarf kann z. B. auch durch besondere Begabungen bedingt sein. Niedersachsen folgt damit einem erweiterten Inklusionsbegriff: Es ist der Auftrag der inklusiven Schule, allen individuellen pädagogischen Bedarfen gerecht zu werden.

 

Die inklusive Schule, die in Niedersachsen seit dem Schuljahr 2013/2014 schrittweise eingeführt bzw. erweitert wird, erfordert in vielen Fällen eine Umgestaltung der vom Landkreis vorgehaltenden Schulen. Es entstehen vor allem Mehrausgaben für die Herstellung von Barrierefreiheit, z. B. durch den Einbau von Rampen, Aufzügen, optischen und taktilen Leitsystemen und – in vielen Fällen – für die Bereitstellung zusätzlicher Unterrichtsräume etwa für beispielsweise Kleingruppenarbeit. Je nach Beeinträchtigung der Schüler:innen können die inklusionsbedingten Mehrkosten sehr unterschiedlich ausfallen.

 

Quelle: RZI Goslar