Schülerbeförderung

Als Träger der Schülerbeförderung ist der Landkreis Goslar Ansprechpartner für alle Schüler:innen, die ihren Lebensmittelpunkt oder gewöhnlichen Aufenthalt im Kreisgebiet haben; unabhängig davon, ob sich die zu besuchende Schule innerhalb oder außerhalb des Landkreises Goslar befindet.

 

Grundlage für die Schülerbeförderung

Grundlage für die Schülerbeförderung ist § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes und darauf aufbauend die Satzung des Landkreises Goslar über seine Schülerbeförderung. Die Schülerbeförderung wird im Landkreis Goslar durch den ÖPNV (Öffentlichen Personennahverkehr) bzw. einem Freistellungsverkehr mit privaten Taxenunternehmen durchgeführt. 

 

Anspruchsvoraussetzungen

Jede Schülerin und jeder Schüler, die/der die Anspruchsvoraussetzungen des § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes erfüllt und deren/dessen Schulweg die Mindestentfernung überschreitet, hat Anspruch auf Ausstellung einer kostenlosen Sammelschülerzeitkarte. Weitere Informationen erhalten Sie vom Betreiber HarzBus GbR, Schlackenstraße 16, 38723 Seesen / Rhüden, Telefon: 05321 / 518 278-0, E-Mail: info@harzbus-goslar.de .

 

 

Anspruchsberechtigt sind: (gültig ab 01.08.2016)

  1. Für die Schüler:innen der Grundschulen sowie der Förderschulen der Schuljahrgänge 1 - 4 besteht ein Anspruch bei mehr als 2,0 km Schulweg.
  2. Für Vorklassen und Schulkindergarten ist die Regelung in Nr. 1 entsprechend anzuwenden. 
  3. Für Schüler:innen der 5. und 6. Schuljahrgänge besteht ein Anspruch bei mehr als 3,0 km Schulweg. 
  4. Für die übrigen Schüler:innen im Sekundarbereich I - Schuljahrgänge 7 - 10 - besteht ein Anspruch bei mehr als 3,5 km Schulweg.
  5. Für Schüler:innen im Sekundarbereich II - Berufsvorbereitungsjahr, schulisches Berufsgrundbildungsjahr sowie Klassen 1 derjenigen Berufsfachschulen, die nicht den Sekundarabschluss I (Realschulabschluss) voraussetzen - besteht ein Anspruch ab 6,0 km Schulweg. 

 

Weitere Informationen erhalten Sie hier: Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Goslar

 

Verlust der Sammelschülerzeitkarte

Der Verlust der Sammelschülerzeitkarte ist dem Schulsekretariat zu  melden; dieses stellt eine auf 14 Tage befristete „vorläufige Fahrbescheinigung“ aus und beantragt beim Fachdienst Schulorganisation und Sport eine kostenpflichtige Ersatzkarte.

 

Anspruch auf Erstattung

Schüler:innen, die die Anspruchsvoraussetzungen des § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes erfüllen und keine Sammelschülerzeitkarte erhalten haben und nicht im Rahmen des freigestellten Verkehrs befördert werden, können die Erstattung der notwendigen Aufwendungen jeweils ¼-jährlich oder am Ende eines Schuljahres beim Fachdienst Schulorganisation beantragen. Antrag auf Erstattung Schülerbeförderungskosten

 

Der Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen muss bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr geltend gemacht werden. Anträge sind beim Fachdienst Schulorganisation sowie in den Schulsekretariaten erhältlich. Außerdem ist das Antragsformular unten auf dieser Seite als PDF-Datei hinterlegt. Die ausgefüllten Anträge sind (nach Bestätigung des regelmäßigen Schulbesuches durch die Schule) zusammen mit den erworbenen Fahrkarten beim Landkreis Goslar, Fachbereich Bildung und Kultur einzureichen.

 

Erstattet wird jedoch nur die Beförderung zur nächstgelegenen Schule, die die von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform anbietet. Erstattet werden jeweils die günstigsten Tarife der öffentlichen Verkehrsmittel (Schülermonatskarten, Schülerwochenkarten, Schülerticket bzw. Mehrfahrtenkarten). Nur in Ausnahmefällen kann ein anderes Verkehrsmittel für die Schülerbeförderung anerkannt werden.

Schüler:innen, die die Anspruchsvoraussetzungen des § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes erfüllen und an einem Betriebspraktikum teilnehmen, haben Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen. Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten

 

Ausnahmeregelungen

Grundsätzlich sind öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Verkehrt zwischen dem Wohnort der Schülerin bzw. des Schülers und dem Praktikumsort kein öffentliches Verkehrsmittel, so kann ausnahmsweise ein anderes Kraftfahrzeug (PKW, Mofa etc.) vom Träger der Schülerbeförderung (Landkreis Goslar) zum Beförderungsmittel bestimmt werden. Schüler:innen, die im Besitz einer Sammelschülerzeitkarte sind, benötigen für die Zeit des Praktikums keine anderen oder zusätzlichen Fahrausweise, soweit ihr Praktikumsbetrieb innerhalb der genehmigten Tarifzone liegt.

 

Kontakt

Nathalie Freund

05321 76-408

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