Berufsbildende Schulen

 
 
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Einschulung - Beratungs- und Unterstützungsangebote

Schulpflicht

 

Nach § 64 Abs. 1 NSchG werden mit dem Beginn des Schuljahres die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum 30. September d. J. vollenden werden.

 

Das sechste Lebensjahr ist am Tag vor dem Geburtstag vollendet, an dem das Kind sechs Jahre alt wird (§ 188 Abs. 2 BGB i.V.m. § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB). Bei der Berechnung des Lebensalters wird der Tag der Geburt mitgezählt. Infolgedessen sind auch diejenigen Kinder bereits schulpflichtig, die am 01. Oktober d. J. sechs Jahre alt werden, also mit dem 30. September d. J. das sechste Lebensjahr vollendet haben.

 

 

Die Schulanmeldung

 

Etwa 15 Monate vor der Einschulung werden Sie zur Anmeldung in die für Ihr Kind zuständige Grundschule eingeladen. Der Schulträger – das ist die Stadt oder die Gemeinde – oder die Grundschule teilen Ihnen den genauen Anmeldetermin rechtzeitig vorher mit. Im Rahmen der Anmeldung werden u. a. auch die deutschen Sprachkenntnisse Ihres Kindes festgestellt, sofern Ihr Kind im Jahr vor der Einschulung keine Kindertagesstätte besucht. In Kindertagesstätten (Kitas) wird die Sprachentwicklung aller Kinder von Anfang an begleitet und im Alltag pädagogisch gefördert. Im letzten Jahr vor der Einschulung wird diese Sprachförderung noch einmal intensiviert. Die Förderung wird von den pädagogischen Fachkräften der Kita durchgeführt.

 

Alle Kinder, die bis zum 30. September des Einschulungsjahres ihr 6. Lebensjahr vollenden werden, sind schulpflichtig. Auch jüngere Kinder können auf Antrag der Erziehungsberechtigten eingeschult werden, wenn der Entwicklungsstand eine erfolgreiche Mitarbeit im ersten Schuljahrgang erwarten lässt. Die Entscheidung über die Einschulung dieser so genannten „Kann-Kinder“ trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

 

Neue Regelung: Eltern, deren Kinder das sechste Lebensjahr in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September vollenden, haben nunmehr die Möglichkeit, den Einschulungstermin um ein Jahr zu verschieben. Dabei sollen die Eltern sich bis zum Stichtag 1. Mai eines jeden Schuljahres entschieden haben, ob die Einschulung des Kindes um ein Jahr hinausgeschoben werden soll. In diesem Fall reicht eine schriftliche Erklärung gegenüber der Schule aus.

 

Schulpflichtige Kinder können für ein Jahr zurückgestellt werden, wenn aufgrund ihres Entwicklungsstands zu erwarten ist, dass sie nicht erfolgreich im ersten Schuljahr der Grundschule oder einer Förderschule mitarbeiten können. Sie können zum Besuch eines Schulkindergartens verpflichtet werden, wenn es diese Einrichtung im Bereich des Schulträgers gibt. Die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters erfolgt nach Beratung mit den Erziehungsberechtigten.

 

Weitere Informationen finden Sie hier...Informationsblatt für Erziehungsberechtigte

 

 

Ihr Kind kommt in die Schule - 2023 oder 2024 und benötigt besondere Unterstützung:

 

Schulische/schulbehördliche Unterstützungs- und Beratungsmöglichkeiten